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   OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.1992 - 8 A 1001/90   

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https://dejure.org/1992,11330
OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.1992 - 8 A 1001/90 (https://dejure.org/1992,11330)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.07.1992 - 8 A 1001/90 (https://dejure.org/1992,11330)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. Juli 1992 - 8 A 1001/90 (https://dejure.org/1992,11330)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Blindengeld - Einrichtung iSd BliGG NW § 1 Abs 2 S 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einrichtung; Anstalt; Heim; Landesblindengeld; Nowendigkeit der Unterbringung

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Wird zitiert von ... (3)

  • BSG, 05.12.2001 - B 7/1 SF 1/00 R

    Kürzung des Landesblindengeldes - Einrichtung iSd § 2 Abs 2 S 1 BliGG ND -

    Denn zunächst verweist § 2 Abs. 2 LBliGG nicht ausdrücklich auf den Einrichtungsbegriff des BSHG und ein solcher Rückgriff auf die Begriffsbestimmungen des BSHG für die jeweiligen Landesblindengesetze wird von Teilen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung generell für unzulässig gehalten (vgl OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Juli 1992 - 8 A 1001/90 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2000 - 7 S 1967/98 - FEVS 52, 199 mwN), so daß ein so weitgehender Bezug auf § 97 Abs. 4 BSHG zumindest eingehender Begründung bedürfte.
  • VG Köln, 15.06.2016 - 26 K 5958/15

    Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Blindengeldbewilligung sowie einer Einstellung

    Folgt man der klägerseits zitierten Entscheidung des OVG NRW vom 30. Juli 1992 - 8 A 1001/90 -, juris, insbesondere Leitsatz 1 und Rdnr. 22ff., die allerdings vor Einführung des § 97 Abs. 4 BSHG und vor den Regelungen zur Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung im Jahr 1997 erging, ferner der derzeit herrschenden Rechtsprechung, ist allerdings eine vom BSHG unabhängige Interpretation des Begriffes der Anstalt, des Heimes und der sonstigen Einrichtung vorzunehmen und für das Landesblindengeldgesetz bzw. heute das GHBG NRW jedenfalls entscheidend, dass ein von einem Träger unterhaltener Zusammenhang von sächlichen und persönlichen Mitteln mit einer gewissen Beständigkeit vorhanden ist, die geeignet sind, den Aufenthalt wie den in einer Anstalt oder einem Heim zu gestalten und dabei die dort lebende blinde oder gleichgestellte Person infolge der gewährten Betreuungsleistungen nicht unerheblich von blindheitsbedingten Mehraufwendungen entlastet wird.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2000 - 7 S 1967/98

    Kürzung des Landesblindengeldes wegen intensiver Betreuung im Rahmen einer

    Die Bedeutung dieser Begriffe lässt sich jedoch aus dem Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBHG im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten gesetzgeberischen Zieles erschliessen, ohne dass es eines Rückgriffs auf entsprechende Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. u.a. § 97 Abs. 4 BSHG) bedarf (so schon VGH Bad.-Württ., Urteil des 6. Senats vom 5.3.1975, FEVS 23, 431; OVG Münster, Urt. v. 30.7.1992 - 8 A 1001/90 - zu § 1 Abs. 2 Satz 2 Blindenhilfegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 5.7.1967, FEVS 15, 210 zu § 67 Abs. 3 BSHG).
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